Satzung
§ 1 Aufgaben der Vereinigung

Die "Vereinigung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Niederbayern/ Oberpfalz" wird in enger Zusammenarbeit mit allen Bestellungsbehörden die Tätigkeit der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Niederbayern und der Oberpfalz fördern. Die VöS ist kein eingetragener Verein.


Sie wird insbesondere


a) die Öffentlichkeit über Inhalt und Umfang des Institutes der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen informieren;


b) die Mitglieder durch praxisnahe Information unterrichten;


c) den Austausch beruflicher und wissenschaftlicher Erfahrungen fördern;


d) Fortbildungsveranstaltungen durchführen;


e) die persönlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander durch regelmäßige Zusammenkünfte pflegen und vertiefen;


f) Kontakt mit allen gesellschafts- und berufspolitisch wichtigen Gruppen aufnehmen.
§ 3

1. Ordentliches Mitglied kann jeder in der Oberpfalz oder in Niederbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger werden.

2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Vereinigung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einer aktiven Mitarbeit und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen der Vereinigung.
§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zum jeweiligen Schluss eines Geschäftsjahres (31.12.). Die Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein;

b) durch Ausschluss;

c) durch Nichtbezahlung der Beiträge nach Ablauf eines Jahres und zweimaliger Mahnung;

d) durch Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
§ 4a

Die Mitgliedschaft kann in den Fällen weiterbestehen, in denen die Bestellung aus Altersgründen erlischt.
§ 5

Den Ausschluss eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder beschließen. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Ein Ausschluss ist nur bei einem das Ansehen der Vereinigung schädigenden Verhaltens zulässig. Darüber, ob ein schädigendes Verhalten vorliegt oder nicht, entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.
§ 6

Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 3 Jahre statt. Außerordentliche Mitglieder-versammlungen werden einberufen, wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die

a) Entlastung des Vorstandes auch von den Kassengeschäften;

b) Neuwahlen zur Vorstandschaft;

c) Neuwahlen zum Beirat

2. Die Leitung der Vereinigung obliegt der Vorstandschaft. Diese besteht aus 4 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag gewählt; dabei soll die Parität zwischen IHK- und HWK-Sachverständigen gewahrt werden. Die Vorstandschaft wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Diesem obliegt die laufende Geschäftsführung. Die Vorstandschaft kann die laufende Geschäftsführung unter sich aufteilen. Der Vorstand kann die Geschäftsführung aber auch dahingehend regeln, dass von ihm ein Geschäftsführer bestellt wird.

3. Neben der Vorstandschaft besteht ein Beirat. Dieser besteht aus 4 Mitgliedern, welche bei der Mitgliederversammlung auf Vorschlag gewählt werden. Der Beirat wird zu den Sitzungen der Vorstandschaft eingeladen, er ist jedoch nicht stimmberechtigt, soll aber die Arbeit der Vorstandschaft durch Anregungen und Beratung fördern. Der Vorsitzende kann die Mitglieder des Beirats mit der Erledigung von Aufgaben beauftragen
§ 7

Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 60,00 EURO. Über eine Änderung des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8

Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer zu diesem besonderen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit 2/3 der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung der Vereinigung ist das Vereinsvermögen nach Abzug der Schulden nach Ablauf eines Jahres an die Mitglieder zu verteilen.
Regensburg, den 27. Oktober 1977

geändert: den 29. Juni 1979
geändert: den 22. Oktober 1987
geändert: den 14. November 1991
geändert: den 8. November 2001
geändert: den 16. Oktober 2007